Der Standard-Mitgliedsbeitrag wurde auf 40€ im Jahr festgesetzt. Ein ermäßigter Beitrag von 20€ im Jahr ist möglich.
Die Standard-Fördermitgliedschaft beträgt 40€ im Jahr, es können aber auch freiwillig höhere Beträge gewählt werden. Eine ermäßigte Fördermitgliedschaft von 20€ im Jahr ist möglich.
Für die Ermäßigung müssen keine Gründe genannt werden.
Aus der Satzung:
“Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche, vollgeschäftsfähige Personen sein, die seine Ziele unterstützen und zur aktiven Mitarbeit bereit sind. Die ordentliche Mitgliedschaft ist zeitlich begrenzt, kann jedoch auf Antrag jederzeit – auch vor Ablauf – beliebig oft erneuert werden; sie endet jeweils mit Ablauf der Jahres- hauptversammlung, die im zweiten Geschäftsjahr nach dem Jahr der Aufnahme stattfin- det. Auf dieser Versammlung haben sie, soweit ihre ordentliche Mitgliedschaft nicht vorab oder während der Jahreshauptversammlung verlängert wurde, nur noch ein Antrags- und Rederecht, aber kein aktives oder passives Wahl- oder Stimmrecht mehr. Wird die ordentliche Mitgliedschaft nicht verlängert, wandelt sie sich automatisch in eine fördernde Mitgliedschaft um.
Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche, voll geschäftsfähige oder juristi- sche Personen sein, die seine Ziele unterstützen und durch Hingabe von Geld oder Sach- mitteln, mindestens jedoch einen evtl. festgesetzten Mitgliedsbeitrag, das Anliegen des Vereins fördern.
Fördermitglieder haben Antrags- und Rederecht, aber kein aktives oder passives Wahl- oder Stimmrecht. Auf Antrag ordentlicher Mitglieder können die Fördermitglieder von einzelnen Tagessordnungspunkten ausgeschlossen werden. Die Fördermitgliedschaft endet neben den allgemeinen Beendigungsgründen auch bei freiem, nicht zu begründen- dem Beschluss des Vorstandes; ein ggf. bereits gezahlter Förderbeitrag wird in diesem Falle zeitanteilig zurückerstattet.
Ein Wechsel von der Förder- zur ordentlichen Mitgliedschaft ist durch Antragstellung gemäß den in dieser Satzung niedergelegten Regeln möglich.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über dessen Annahme entscheidet. Die Aufnahme gilt erst dann als wirksam, wenn der Vorstand die Aufnahme bestätigt hat.
- Ein Mitglied kann auch jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand wieder austreten.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages und kann dies in einer Beitragsordnung im Einzelnen regeln. Der von der Mitgliederversammlung aktuell festgelegte Jahres-Mitgliedsbeitrag wird mit Eintritt fällig, im Übrigen zu den von der Versammlung festgelegten Terminen. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende eines Beitragszeitraums aus, erfolgt keine Rückerstat- tung des gezahlten Beitrages. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag mindern oder ganz erlassen.
Wird der fällige Beitrag, trotz einmaliger Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mahnung gezahlt, kann das Mitglied vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
- Ebenso kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es länger als sechs Monate für den Vorstand unter den vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gege- benen Kontaktdaten nicht (mehr) erreichbar ist.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Set- zung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Angabe der wesentlichen Gründe bekannt gemacht. Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb von einem Monat ab Zugang dieses Schreibens zur nächsten Mitglieder- versammlung schriftlich Berufung eingelegt werden, die dann abschließend über den Beschluss gegen das nicht in der Versammlung anwesende Mitglied entscheidet. Die Berufung ist zu begründen. Soweit dieser Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig genutzt oder ohne Begründung erfolgt oder aber der Beschluss bestätigt wird, unterwirft sich das Mitglied diesem Beschluss. Hierauf soll in dem Ausschließungsbeschluss hingewiesen werden. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen
- bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, den in der Satzung ver- ankerten Ordnungen, Beschlüssen oder die Interessen des Vereins,
- Störung des Vereinsfriedens oder bei vereinsschädigendem Verhalten
- wegen ehrenrühriger oder unhaltbarer Verdächtigungen, Beleidigungen oder übler Nachrede von Vereinsmitgliedern oder Mitarbeitenden des Vereins,
- schuldhafter falscher Angaben gegenüber dem Verein
- bei nachhaltiger Vernachlässigung der Pflichten gegenüber dem Verein,
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und/oder außerhalb des Vereinslebens,
- bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder in Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung von Straftaten zum Nachteil des Vereins oder solchen, die erst nach Aufnahme in den Verein begangen wurden,
- aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen,
- sowie in dem Fall, dass es dem Verein und seinen Mitglieder nicht zumutbar ist, die Vereinsgemeinschaft fortzusetzen, auch wenn kein Fall von Verschulden vorliegt.
- Das sich in den Händen des ausgeschiedenen Mitglieds befindliche Eigentum des Vereins bzw. im Rahmen seiner Arbeit erworbene Informationen wie Schriftgut, Verwaltungs- unterlagen, Adressen, Datensätze und Ausrüstung, muss dem Verein unverzüglich und geordnet übergeben werden. Soweit Mitglieder mit Ämtern und Aufgaben betraut waren, sind sie verpflichtet, mit der Übergabe Rechenschaft abzulegen.”