Satzung


Dorfleben Kaufungen e.V.
Verein zur Förderung von Bildung, Kultur und zivilgesellschaftlichem Engagement


Präambel

Viele Dörfer und Kommunen leiden unter dem Wegbrechen von Infrastrukturen für Begegnungen. Ob Dorfkneipen, Vereine, Cafés, lokaler Einzelhandel, kulturelle Orte – ihre Zahl sinkt, oder bestehende Angebote sind nicht einladend für alle Personengruppen. Für nachbarschaftliche Begegnungen sind lokale soziale Infrastrukturen essenziell.

Auch in unserer Region fehlen Treffpunkte, die Zufallsbegegnungen ermöglichen und Menschen zusammenbringen. Der Austausch über unterschiedliche Lebensrealitäten und Perspektiven ist grundlegend für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und eine lebendige Demokratie, getragen von ihren Mitgliedern.

Mit dem Schwerpunkt Bildung, Kultur und zivilgesellschaftliches Engagement wollen wir zur sozialen Infrastruktur insbesondere in Kaufungen beitragen. Dafür entwickeln wir Begegnungsformate, die Beteiligung und ein nachbarschaftliches Miteinander fördern.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein mit Namen „Dorfleben Kaufungen – Verein zur Förderung von Bildung, Kultur und zivilgesellschaftlichem Engagement“ mit Sitz in Kaufungen soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die

Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), insbesondere durch

  • Entwicklung und Durchführung von Bildungsangeboten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in Form von Workshops, Kursen, Vorträgen, Mitmach- Lernaktionen und Bildungsveranstaltungen.
  • Erzählcafé, Schreib- und Leseangebote in Kooperation mit Sozial-, Altenhilfe- und Bildungseinrichtungen in der Region.

Förderung der Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO), insbesondere durch

  • Lesungen mit regionalen und überregionalen Autorinnen und Autoren
  • Angebot verschiedener künstlerischer Formate und Beteiligungsangebote mit lokalen Partnerinnen und Partnern, bspw. Workshops zu kreativem Schreiben, Poetry Slams, Buchbindetechniken, Drucktechniken, Fotografieren u. a.

    Förderung der Erziehung und Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), insbesondere durch
  • Angebote zur politischen Bildung, insbesondere Sensibilisierung zur gesell- schaftlichen Verantwortung und Mitgestaltung.
  • Entwicklung und Durchführung von Bildungsangeboten für Kinder, Jugend- liche und Erwachsene in Form von Workshops, Kursen, Vorträgen, Mitmach- Lernaktionen und Bildungsveranstaltungen.
  • Entwicklung und Durchführung von Angeboten zur Lese-, Schreib- und Sprachförderung, Projekten und Wettbewerben.

    Förderung der Heimatpflege und Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO), insbesondere durch
  • Schaffung von lokalen sowie regionalen Treffpunkten und Veranstaltungen zur Stärkung der Verbundenheit mit der Heimat und den Menschen vor Ort als sozialem Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum
  • Veranstaltungen zur aktiven Gestaltung und Verbesserung der Region Kassel.

    Förderung des zivilgesellschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO), insbesondere durch
  • Schaffung von Treffpunkten und Veranstaltungen zur Stärkung des sozialen Miteinanders sowie Orten des Austauschs und sozialen Engagements.Beratung, Information und Interessensvertretung für innovative Vorhaben, insbesondere zur Förderung zivilgesellschaftlichen Engagements.
  • Angebote zur politischen Bildung, insbesondere Sensibilisierung zur gesell- schaftlichen Verantwortung und Mitgestaltung.
  • Zweck des Vereins ist auch die Mittelweitergabe an eine andere Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Insoweit handelt der Verein auch als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Für den Verein tätige Personen erhalten eine Erstattung der nachgewiesenen angemes- senen Aufwendungen; das Nähere kann in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand geregelt werden.
  6. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten erfolgen die Gewährung angemes- sener Vergütungen für Dienstleistungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gem.

§ 3 Nr. 26a EStG durch Vorstandsbeschluss, darüber hinaus nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung. Angemessene Vergütungen für Vorstandsmitglieder sind unabhängig ob sie für die Vorstandstätigkeit als solche oder andere Dienstleistungen erfolgen, von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 4 Mitgliedschaft und Beitragspflicht

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
  • Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche, vollgeschäftsfähige Personen sein, die seine Ziele unterstützen und zur aktiven Mitarbeit bereit sind. Die ordentliche Mitgliedschaft ist zeitlich begrenzt, kann jedoch auf Antrag jederzeit – auch vor Ablauf – beliebig oft erneuert werden; sie endet jeweils mit Ablauf der Jahres- hauptversammlung, die im zweiten Geschäftsjahr nach dem Jahr der Aufnahme stattfin- det. Auf dieser Versammlung haben sie, soweit ihre ordentliche Mitgliedschaft nicht vorab oder während der Jahreshauptversammlung verlängert wurde, nur noch ein Antrags- und Rederecht, aber kein aktives oder passives Wahl- oder Stimmrecht mehr. Wird die ordentliche Mitgliedschaft nicht verlängert, wandelt sie sich automatisch in eine fördernde Mitgliedschaft um.
  • Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche, voll geschäftsfähige oder juristi- sche Personen sein, die seine Ziele unterstützen und durch Hingabe von Geld oder Sach- mitteln, mindestens jedoch einen evtl. festgesetzten Mitgliedsbeitrag, das Anliegen des Vereins fördern.

Fördermitglieder haben Antrags- und Rederecht, aber kein aktives oder passives Wahl- oder Stimmrecht. Auf Antrag ordentlicher Mitglieder können die Fördermitglieder von einzelnen Tagessordnungspunkten ausgeschlossen werden. Die Fördermitgliedschaft endet neben den allgemeinen Beendigungsgründen auch bei freiem, nicht zu begründen- dem Beschluss des Vorstandes; ein ggf. bereits gezahlter Förderbeitrag wird in diesem Falle zeitanteilig zurückerstattet.

Ein Wechsel von der Förder- zur ordentlichen Mitgliedschaft ist durch Antragstellung gemäß den in dieser Satzung niedergelegten Regeln möglich.

  • Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über dessen Annahme entscheidet. Die Aufnahme gilt erst dann als wirksam, wenn der Vorstand die Aufnahme bestätigt hat.
  • Ein Mitglied kann auch jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand wieder austreten.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages und kann dies in einer Beitragsordnung im Einzelnen regeln. Der von der Mitgliederversammlung aktuell festgelegte Jahres-Mitgliedsbeitrag wird mit Eintritt fällig, im Übrigen zu den von der Versammlung festgelegten Terminen. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende eines Beitragszeitraums aus, erfolgt keine Rückerstat- tung des gezahlten Beitrages. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag mindern oder ganz erlassen.

Wird der fällige Beitrag, trotz einmaliger Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mahnung gezahlt, kann das Mitglied vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

  • Ebenso kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es länger als sechs Monate für den Vorstand unter den vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gege- benen Kontaktdaten nicht (mehr) erreichbar ist.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Set- zung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Angabe der wesentlichen Gründe bekannt gemacht. Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb von einem Monat ab Zugang dieses Schreibens zur nächsten Mitglieder- versammlung schriftlich Berufung eingelegt werden, die dann abschließend über den Beschluss gegen das nicht in der Versammlung anwesende Mitglied entscheidet. Die Berufung ist zu begründen. Soweit dieser Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig genutzt oder ohne Begründung erfolgt oder aber der Beschluss bestätigt wird, unterwirft sich das Mitglied diesem Beschluss. Hierauf soll in dem Ausschließungsbeschluss hingewiesen werden. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen
    • bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, den in der Satzung ver- ankerten Ordnungen, Beschlüssen oder die Interessen des Vereins,
    • Störung des Vereinsfriedens oder bei vereinsschädigendem Verhalten
    • wegen ehrenrühriger oder unhaltbarer Verdächtigungen, Beleidigungen oder übler Nachrede von Vereinsmitgliedern oder Mitarbeitenden des Vereins,
    • schuldhafter falscher Angaben gegenüber dem Verein
    • bei nachhaltiger Vernachlässigung der Pflichten gegenüber dem Verein,
    • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und/oder außerhalb des Vereinslebens,
    • bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder in Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung von Straftaten zum Nachteil des Vereins oder solchen, die erst nach Aufnahme in den Verein begangen wurden,
    • aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen,
    • sowie in dem Fall, dass es dem Verein und seinen Mitglieder nicht zumutbar ist, die Vereinsgemeinschaft fortzusetzen, auch wenn kein Fall von Verschulden vorliegt.
  • Das sich in den Händen des ausgeschiedenen Mitglieds befindliche Eigentum des Vereins bzw. im Rahmen seiner Arbeit erworbene Informationen wie Schriftgut, Verwaltungs- unterlagen, Adressen, Datensätze und Ausrüstung, muss dem Verein unverzüglich und geordnet übergeben werden. Soweit Mitglieder mit Ämtern und Aufgaben betraut waren, sind sie verpflichtet, mit der Übergabe Rechenschaft abzulegen.

§ 5 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflich- tet; für die Haftung von entgeltlich tätigen Mitgliedern und Vorständen gelten unabhängig von der Höhe des Entgeltes die §§ 31a und 31b BGB entsprechend, ggf. kann auf Kosten des Vereins eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
  3. Denkbare Interessenskonflikte sind von den Beteiligten aller Organe selbst unaufgefordert mitzuteilen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat die ihr von der Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Der Vorstand beruft zu diesem Zweck die ordentlichen Mitglieder mindestens einmal im Jahr in Textform unter Bestimmung von Tagungsort und Termin mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen und Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tages- ordnung einberufen.

Der Termin der Mitgliederversammlung mit der Aufforderung, Anträge zur Mitglieder- versammlung zu stellen, soll frühzeitig vorher in Textform den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Anträge müssen bis drei Wochen vor der angekündigten Mitglieder- versammlung beim Vorstand in Textform mit einer kurzen Begründung eingegangen sein. Die jeweils aktuelle Tagesordnung und notwendige sowie ergänzende Anlagen können auch auf der vereinseigenen Website zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden. Wer keinen Zugriff hierauf hat, kann schriftlich um Zusendung der Dokumente bitten.

  • Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Wahl des Vorstandes;
    • Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresabschluss durch den Vorstand;
    • Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfenden und ggf. einer Ersatzperson für in der Regel zwei Jahre, die dem Vorstand nicht angehören dürfen; evtl. spezifische Prüfungsaufträge und die Beauftragung von externen Prüfenden bleibt vorbehalten; festgestellte Mängel haben sie mit dem Vorstand zu besprechen und, soweit ihnen nicht abgeholfen wird, der Mitgliederversammlung zu berichten;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Beschlussfassung über Anträge;
    • Festsetzung der Art, Höhe und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrags;
    • Änderung der Satzung und des Vereinszwecks;
    • die Auflösung des Vereins.
  • Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen; er muss dies tun, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25% der Mit- glieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorstand fordern.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt – auch Verfahrensanträge – mit einfacher Mehr- heit der abgegebenen gültigen Stimmen, d. h. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt, so in dieser Satzung nichts anderes geregelt wurde. Nur bei Wahlen ist im Fall des nicht Erreichens der erforderlichen Mehrheit eine Stichwahl unter den beiden Kandidierenden mit den meisten Stimmen durchzuführen. Satzungs- und Zweckänderungen des Vereins können nur beschlossen werden, wenn dies ausdrücklich auf der Tagesordnung, die mit der Einladung versandt wurde, vorgesehen war und der Beschluss mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ergeht.
  • Mitglieder können sich durch Vollmacht in Textform von anderen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Allerdings kann niemand mehr als drei Vertre- tungen übernehmen und die Stimmen sind einheitlich abzugeben. Die Vollmacht ist vor Beginn der Versammlung vorzulegen.
  • Die Art der Beschlussfassung bestimmt die vom Vorstand bestimmte Versammlungslei- tung, die bei Bedarf auch die Wahlhelferinnen oder -helfer beruft.
  • Der Vorstand kann bei der Berufung der Versammlung eine hybride oder auch virtuelle Versammlung vorsehen (§ 32 Abs. 2 BGB), an denen Mitglieder im Wege der elektroni- schen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können bzw. müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so soll bei der Ein- ladung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektro- nischen Kommunikation ausüben können. Die Möglichkeit zur Vertretung durch Voll- macht gilt in diesen Fällen nicht.
  • Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder hierüber informiert wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform oder auf vom Vorstand zugelassenem elektronischen Wege abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Der Beschlussantrag wird vom Vorstand formuliert. Die Überlegungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen. Maßgeblich ist aber das als spätestes Eingangsdatum für die Abgabe der Stimmen an den Vorstand im Anschreiben ausdrücklich genannte Datum. Der Vorstand zählt die Stimmen aus.
  • Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von der Versammlungsleitung und der von ihr bestimmten Protokoll führenden Person unterschrieben wird, und soll den Mitgliedern unverzüglich in Textform zugehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Ver- sammlungsprotokolls können nur innerhalb eines Monats ab Sendedatum erhoben werden. Bekannte oder erkennbare Einwände gegen die Beschlussfähigkeit der Versammlung, einzelne Beschlüsse und Wahlen müssen unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ende der Versammlung vorgebracht werden, und im Übrigen in derselben Frist wie Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls.

Einwände müssen begründet und soweit möglich belegt werden.

Über Einwände entscheidet der Vorstand unter Anhörung der Versammlungsleitung und der Protokoll führenden Person abschließend. Einwände gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen und Wahlen ist nur dann stattzugeben, wenn ein erheblicher Mangel fest- gestellt wird, der einen Einfluss auf das Ergebnis der Willensbildung gehabt haben kann. Damit sollen reinen Streitigkeiten über Formalien kein Raum haben und nur erhebliche, relevante Mängel berücksichtigt werden.

Soweit Einwänden nicht abgeholfen wird, können Rechtsmittel vor den ordentlichen Gerichten nur innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des Vorstandsentscheids geltend gemacht werden.

§ 7 Vorstand

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, wobei je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind (Vertretungsorgan i.S.d. § 26 BGB). Soweit diese Satzung vereinsintern das Handeln des Vorstandes nor- miert, bedarf es stets eines Vorstandsbeschlusses.
  2. Er besteht aus mindestens drei sowie bei Bedarf bis zu zwei weiteren Vorstands- mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt werden. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur wirksamen Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt.
  • Der Vorstand bestimmt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und beschließt die Geschäftsverteilung selbst, soweit dies nicht bei der Wahl bereits bestimmt wurde. Auch für die Willensbildung im Vorstand und dessen Sitzungen gelten die Möglichkeiten der elektronischen Beschlussfassung ebenso wie die Möglichkeiten einer hybriden oder virtu- ellen Sitzung. Er kann bei Bedarf sich und dem Verein eine Geschäftsordnung geben, in der u. a. seine Arbeitsweise und die des Vereins näher regelt.
  • Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, den Vorstand aus wichtigem Grund und im Übrigen mit 2/3 der abgegebenen Stimmen abzuberufen; soweit die Mindestzahl des Vorstandes durch die Abberufung unterschritten wird, muss die Mitgliederversammlung zumindest in der notwendigen Anzahl neue Vorstandsmitglieder wählen (konstruktives Misstrauensvotum).
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zu einer anderweitigen Entscheidung der Mitgliederversammlung bei Bedarf für die Zwischenzeit ein Ersatzmitglied berufen oder die Aufgaben unter sich neu verteilen. Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl können die Geschäfte des Vereins bis zur Ergänzung vollständig weiterführen.
  • Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, sofern sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, und verwaltet das Vereinsvermögen ehren- amtlich.
  • Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanz- behörden, insbesondere dem Vereinsregister als Eintragungsvoraussetzung angeregt werden, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Vorstandssitzung beschließen und anmelden. Diese Änderungen sind in der Protokollform den Mitgliedern zeitnah mitzuteilen. Der Vorstand hat hierbei wie auch bei der tatsächlichen Geschäfts- führung grundsätzlich darauf zu achten, dass die Grundsätze der Steuerbegünstigung gemäß §§ 51 ff AO (Gemeinnützigkeit) gewahrt werden.

§ 8 Datenschutz und sonstige allgemeine Hinweise

  1. Zur Erfüllung und Förderung der Zwecke des Vereins werden im Rahmen der Mitglied- schaft unter Beachtung der anwendbaren gesetzlichen Datenschutzvorschriften personen- bezogene Mitgliederdaten verarbeitet. Der Vorstand regelt diese Datenverarbeitungen in einer Datenschutzordnung.
  2. Über die Mitglieder und im Falle von juristischen Personen über ihre gesetzlichen Vertre- tungen wird ein Verzeichnis mit Kontaktdaten geführt. Änderungen der Kontaktdaten haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Das Verzeichnis kann den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden, um den vereinsinternen Austausch zu ermög- lichen und die Vereinszwecke zu fördern. Das Verzeichnis darf von den Mitgliedern nur für die vorgenannten Zwecke genutzt werden. Die Nutzung für vereinsfremde Zwecke (insbesondere für ungefragte Werbung) ist unzulässig.
  3. Erklärungen gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse/E-Mailadresse gesandt wurde; zur Frist- wahrung reicht die rechtzeitige Versendung. Dies gilt entsprechend auch für Erklärungen eines Mitglieds mit Ausnahme des Minderheitenbegehrens, dass mit überprüfbaren Unterschriften versehen sein muss.
  • Wenn in dieser Satzung ausdrücklich die Schriftform gefordert wird, ist sie auch im Sinne des § 126 BGB gemeint; ebenso wie umgekehrt mit Textform die erweiterte Formvielfalt des § 126b BGB erlaubt ist.

§ 9 Auflösung, Vermögensbindung

  1. Ein Auflösungsbeschluss kann nur auf einer Mitgliederversammlung wirksam gefasst werden, wenn zu dieser hierzu ausdrücklich mindestens 1 Monat vorher in Textform eingeladen, der Beschluss mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde.
  2. Wird dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen, so besteht er als nicht eingetragener Verein fort, so die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

  • Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu den für die Beschlussfassung und Vertretung in der Satzung geregelten Bestimmungen, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung in Kaufungen am 15. September 2024 beschlossen.